Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
StrabBO 1987§ 6 Ausnahmen
Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
StrabBO 1987Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.